Rechtsprechung
RG, 27.06.1934 - V B 13/34 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Können mehrere, im Rang unmittelbar aufeinanderfolgende Hypotheken desselben Gläubigers in eine einheitliche Hypothek -- Einheitshypothek -- zusammengefaßt werden?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 145, 47
Wird zitiert von ... (3)
- BayObLG, 21.05.1996 - 2Z BR 50/96
Zusammenfassung mehrerer Erbbauzinsreallasten
Seit der Entscheidung des RG vom 27.6.1934 ( RGZ 145, 47 ) ist es aber allgemein anerkannt, daß mehrere im Rang unmittelbar aufeinanderfolgende Hypotheken desselben Gläubigers zu einer einheitlichen Hypothek (Einheitshypothek) zusammengefaßt werden können (…vgl. z. B. Palandt/Bassenge, 55. Aufl., § 1113 BGB , Rn. 28;… Demharter, 21. Aufl., Anh. zu § 44 GBO , Rn. 58).Grundlegend RGZ 145/47, s. im übrigen PalandtfBassenge, 55. Aufl. 1996, Rn. 3 zu § 877 und Rn. 28 zu § 1113, m.w.N. neigt jedoch zu der Annahme, daß dann, wenn wie hier keine echte Gleitklausel als Inhalt der Reallast eingetragen werden soll, eine künftige Erhöhung des Erbbauzinses eine Einigung und weitere Eintragung voraussetzt.
- OLG Hamm, 18.07.1991 - 15 W 300/90
Änderung der Kapitalbeiträge bei aufeinanderfolgenden Grundpfandrechten desselben …
Reichsgerichts ( RGZ 145, 47 ) ist in der Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, daß mehrere, im Range unmittelbar aufeinanderfolgende Grundpfandrechte desselben Gläubigers zu einem einheitlichen Grundpfandrecht (Einheitshypothek oder Einheitsgrundschuld) zusammengefaßt werden können.Soweit das Landgericht die grundlegende Entscheidung des früheren Reichsgerichts ( RGZ 145, 47 ) auf den vorliegenden Fall deswegen nicht für anwendbar hält, weil hier - anders als dort - nachrangige Grundpfandrechte hinter denjenigen der Gläubigerin vorhanden seien, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
- OLG Düsseldorf, 20.03.1996 - 3 Wx 33/96
Zustimmung zur Veräußerung bei Eigentumswechsel
Seit der Entscheidung des RG vom 27.6.1934 ( RGZ 145, 47 ) ist es aber allgemein anerkannt, daß mehrere im Rang unmittelbar aufeinanderfolgende Hypotheken desselben Gläubigers zu einer einheitlichen Hypothek (Einheitshypothek) zusammengefaßt werden können (…vgl. z. B. Palandt/Bassenge, 55. Aufl., § 1113 BGB , Rn. 28;… Demharter, 21. Aufl., Anh. zu § 44 GBO , Rn. 58).